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Neue Regeln für Versicherer
Unisex ab 2012 Pflicht. In einer bahnbrechenden Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 1.3.2011, C-236-09, Test-Achats) entschieden, dass lesen Sie weiter....
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Umwandlung einer Abfindung in Pensionszusage führt nicht zu Zufluss
In einem aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH, Beschluss vom 22.12.2010, IX B 131/10) in der Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde nochmals unterstrichen, dass auch im Falle einer Abfindung, lesen Sie weiter....
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DOFD Frankfurt zum Verzicht auf Future Service beim GGF
Seit Monaten hält die Fachwelt das Thema Verzicht des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers (bGGF) auf den sog. Future Service seiner Pensionszusage in Atem. lesen Sie weiter...
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Umwandlung einer Abfindung
In Pensionszusage führt nicht zu Zufluss
In einem aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH, Beschluss vom 22.12.2010, IX B 131/10) in der Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde nochmals unterstrichen, dass auch im Falle einer Abfindung, die für die Erhöhung einer Versorgungszusage verwendet wird, dem Arbeitnehmer kein Gut in Geldeswert gemäß § 8 Abs. 1 EStG zufließt.
Vielmehr erhalte der Arbeitnehmer erst dann etwas, wenn ihm die entsprechend erhöhten Versorgungsbezüge zufließen und diese dann nach § 19 Abs. 2 EStG versteuert werden. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH führt das bloße Innehaben von Ansprüchen oder Rechten regelmäßig noch keinen Zufluss herbei. Der Zufluss tritt grundsätzlich erst mit der Erfüllung des Anspruchs, also mit der Auszahlung der erhöhten Versorgungsbezüge ein. Damit ist die Abfindung insoweit allerdings auch nicht als Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1a EStG nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG im Rahmen der Fünftelungsregelung begünstigt zu versteuern.
Da die erhöhten Versorgungsbezüge erst im Leistungsfall besteuert werden, kommt es zu keiner Zusammenballung von Einkünften, die die Fünftelungsregelung erforderlich machten.
Anders sieht das aus, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Beitragsleistung einen eigenen unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer bzw. eine Versorgungseinrichtung erhält. Damit richtet sich der Anspruch gegen einen fremden Dritten. Dann liegt ein Zufluss vor und die Fünftelungsregelung kann ggfs. zur Anwendung kommen.
Damit kann eine Abfindung zwar ganz oder teilweise in eine Pensionszusage eingebracht werden, ohne dass ein lohnsteuerlicher Zufluss stattfindet. Es kann aber nicht gleichzeitig die Fünftelungsregelung in Anspruch genommen werden.